Sinn und Zweck:
Die Träger des neuen Arbeitslosengeldes II (Arbeitsagentur bzw. Sozialämter) übernehmen zum ALG II
auch so genannte angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung.
Da es festgelegte Regelwerte gibt, werden detaillierte Angaben zur Wohnungsgröße benötigt.
Richtwerte:
Alleinstehenden werden 45 Quadratmeter,
für jede weitere im Haushalt lebende Person 15 Quadratmeter zugestanden
(Beispiel: Familie mit zwei Kindern = 90 Quadratmeter.
Praxis:
Für die Arbeitsagenturen und Sozialämter ist allerdings eher der Preis der Wohnung ein Kriterium als die Wohnungsgröße
(da auch eine kleine Wohnung in exklusiver Lage weit teurer sein kann als eine größere in weniger exklusiver Lage).
Derzeit wird beispielsweise in Erfurt ein Maximum von 4,50 Euro/Quadratmeter Kaltmiete angesetzt.
Höhere Miete:
Bis zu sechs Monaten müssen die Ämter die Kosten für Wohnung übernehmen, auch wenn diese höher sind als angemessen.
Allerdings sind dann Absprachen zu treffen, ob der Antragsteller für ALG II sich eine andere Wohnung suchen muss
oder ob er sich beispielsweise einen Untermieter sucht, um in der größeren/teureren Wohnung bleiben zu können.
Umkehrschluss:
Andererseits ist es für manchen künftigen ALG-II-Bezieher vielleicht sogar eine Chance, endlich in eine andere (kleinere, preiswertere) Wohnung umzuziehen, da die Behörde ja die Umzugskosten zahlen muss, wenn sie den Umzug fordert.
Daten:
Name und Anschrift des Vermieters anzugeben (Punkt 1),
dürfte für Mieter kein Problem sein, da diese Angaben ja im Mietvertrag stehen.
Anders ist es mit der Bankverbindung des Vermieters, die falls man zum Zahlen der Miete eine Einzugsermächtigung
erteilt hat dem Mieter nicht bekannt ist und vom Vermieter dem Mieter auch nicht unbedingt mitgeteilt werden muss,
wenn dieser es nicht wünscht.
Sie kann also gar nicht in jedem Fall eingetragen werden.
Ohnehin interessiert diese Angabe nur für den Fall,
dass der Antragsteller selbst nicht ordnungsgemäß seine Miete überweist.
Eigentümer:
ALG II Bezieher dürfen ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung haben (Punkt 2)
und bekommen die Leistungen dennoch gezahlt.
Allerdings sind nur Wohnungen geschützt, die der Antragsteller selbst nutzt.
Auch hier wird von angemessenem Wohnraum ausgegangen.
Tipp:
Eigentumsverhältnisse regeln!
Das kann beispielsweise bedeuten:
In eine bislang vermietete Eigentumswohnung selbst einziehen, sie gilt sonst als verwertbares Vermögen.
Mietvertrag:
Die detaillierten Angaben zur Wohnung (Punkt 4)
finden Sie in Ihrem Mietvertrag und sollten von dort wahrheitsgemäß übernommen werden.
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