Bescheinigung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber
ALG II bei Vollzeitarbeit?
Die Leistung nennt sich zwar Arbeitslosengeld II sie ist aber nicht nur für Arbeitslose vorgesehen,
sondern auch für Beschäftigte, deren Einkommen nicht reicht, um einen angemessenen Lebensunterhalt
für sich selbst und ihre Familie zu sichern.
Bei der Arbeitslosenhilfe galt bislang:
Sobald ein Bezieher dieser Leistung 15 Stunden oder länger in der Woche beschäftigt war, wurde die Leistung gestrichen.
Das ist beim ALG II anders.
Hier spielt die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit keine Rolle mehr.
Auch für Vollzeit-Beschäftigte mit geringem Lohn kann sich ein Antrag auf ALG II lohnen.
Übrigens:
Bisher war das bei der Sozialhilfe schon ganz ähnlich.
Bundesweit bezogen Ende 2002 knapp 150 000 Arbeitnehmer zusätzlich zum Lohn die so genannte Hilfe zum Lebensunterhalt.
Datenschutz:
Diese Bescheinigung steht ursprünglich auf der Rückseite von Formularseite 9
(TA-Ratgeber vom 30. Juli). Datenschützer haben vergangene Woche durchgesetzt, dass die beiden Seiten getrennt werden müssen, da der Arbeitgeber nicht über die Einkommensverhältnisse seines Angestellten informiert sein muss.
Sie können also entweder die Rückseite kopieren und den Arbeitgeber separat ausfüllen lassen
oder eine zusätzliche Seite bei der Arbeitsagentur abholen.
Wenn Sie zudem nicht wünschen, dass Ihr Arbeitgeber Ihre Selbsteinschätzung bei Einkommen
aus selbstständiger Tätigkeit liest (unterer Teil dieser Seite), dann schneiden Sie das Formular durch.
Behandeln Sie den oberen und unteren Teil getrennt:
die Bescheinigung des Arbeitgebers separat und die Selbsteinschätzung als
Formularseite 11.
Sinn der Fragen ist es, zu erfahren wie hoch Ihr Einkommen ist und prüfen zu können,
wie viel davon auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird.
Dazu reicht nach unserer Auffassung auch eine neutrale Lohnbescheinigung,
wie Sie sie monatlich von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Schließlich kann mit diesem amtlichen Formular jeder Arbeitgeber sehen, dass Sie ALG II beantragen, demzufolge bedürftig sind, was ihn eigentlich nichts anzugehen hat.
Änderungen:
In das Formular tragen Sie den aktuellen Stand Ihres Gehalts bzw. Lohnes ein.
Möglicherweise ändert sich Ihr Arbeitseinkommen bis Anfang nächsten Jahres wenn das ALG II eingeführt wird noch.
Das müssen Sie dem Amt, das für Sie zuständig ist, mitteilen. Bei manchen Arbeitsverhältnissen ändern sich auch Arbeitszeit und Gehalt von Monat zu Monat. Dann muss das ALG II jeweils neu berechnet werden.
Sie sollten am besten beim Abgeben des Antrages fragen, wie Sie bei derartigen stetigen Änderungen verfahren sollen.
Berechnung:
Nicht Ihr volles Einkommen wird von Ihrem ALG-II-An-spruch abgezogen.
Zunächst einmal wird das Einkommen bereinigt. Für die Berechnung des ALG II wird dann nur das so genannte bereinigte Einkommen zugrunde gelegt. Die entsprechenden Abzüge sind auf dem vorherigen Blatt (Formularseite 9) festgelegt worden.
Mindestens werden 30 Euro für Versicherungen und 15,33 Euro als
Werbungskostenpauschale sowie Fahrtkosten etc. abgezogen.
Diese Beträge dürfen Sie in jedem Fall behalten, es kann aber im Einzelfall durchaus noch mehr sein.
Auf der Grundlage des bereinigten Einkommens wird der Freibetrag Erwerbstätigkeit berechnet,
also ein Betrag, den Sie zusätzlich behalten dürfen, damit sich das Arbeiten für Sie lohnt.
Arbeitsanreize:
Damit diejenigen, die voll arbeiten, aber so wenig verdienen, dass sie zusätzliche Hilfe beantragen müssen, nicht vor den Kopf gestoßen werden, gibt es auch hier Freibeträge (je nach Verdiensthöhe 15 bis 30 Prozent vom bereinigten Netto).
Dabei gilt grundsätzlich:
Je mehr man verdient, umso mehr darf man anteilig behalten.
Die Freibeträge sind allerdings meistens weit niedriger als sie dies bisher bei der Arbeitslosenhilfe waren,
denn deren Bezieher dürfen grundsätzlich 165 Euro des Nebeneinkommens behalten.
Beispiel:
Eine alleinerziehende Mutter hat einen 400-Euro-Job als Verkäuferin.
Dann werden diese 400 Euro zunächst bereinigt, das heißt, die Freibeträge für Versicherungen und die Werbungskosten (insgesamt mindestens 45,33 Euro, wenn jeweils nur die Pauschalen angesetzt werden)
werden zunächst abgezogen. Von den 400 Euro bleiben 354,67 Euro. Davon darf die alleinerziehende Mutter
15 Prozent (sind 53,20 Euro) behalten, der Rest wird auf den Bedarf angerechnet.
{regdownload id=9}
| < Zurück | Weiter > |
|---|


