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Seite 12 - Zusatzblatt 3 Feststellung des Vermögens

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Seite 12 - Zusatzblatt 3 Feststellung des Vermögens

ZUSATZBLATT 3:

Zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens.

Für Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfeempfänger sind diese Fragen keineswegs neu.
Für sie wird die Situation sogar besser, denn alle dürfen etwas mehr Vermögen besitzen als bisher.
Allerdings kann künftig der Weg vom Arbeitnehmer zum ALG II Empfänger ein sehr kurzer sein,
bereits nach einem Jahr Arbeitslosigkeit rutscht man demnächst auf Sozialhilfeniveau.

Kapitalmarkt-Dschungel:
Die Vermögensprüfung durch die Ämter und die entsprechende Bedürftigkeitsprüfung
dürfte sehr lang und kompliziert werden.
Der Grund:
Der überaus differenzierte Kapitalmarkt mit schwer durchschaubarer Systematik.
Scheuen Sie sich also nicht davor ihre Fragen zum Detail an die Beratungsstellen,
die beim Ausfüllen der Anträge helfen, bzw. die Mitarbeiter der Arbeitsagentur,
die den Antrag entgegen nehmen, zu stellen.

Aufpassen!
Unter Punkt 1 müssen Sie zunächst ja oder nein ankreuzen, je nachdem,
ob Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilt haben oder nicht.
Fragen Sie sicherheitshalber, wenn Sie nicht genau Bescheid wissen, bei Ihrer Bank nach.
Tragen Sie nicht ohne Rücksprache mit Ihrer Bank Nein ein, mittels Datenabgleich lässt sich diese Angabe leicht nachprüfen.


Freistellungsauftrag:
Es gibt eine Kapitalertragssteuer, das heißt, Zinseinnahmen sind zu versteuern.
Dafür gelten Freibeträge. Der Freistellungsauftrag dient dazu, dass von den Zinsen,
die Sie für Ihr Geld bekommen, keine Steuern abgezogen werden.
Das Bundesamt für Finanzen registriert, wer wie viele Freistellungsaufträge gestellt hat.
Diese Daten werden mit Ihren Angaben im ALG-II-Antrag abgeglichen.

Wer gemeint ist:
Als sontige Personen sind nur die innerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen gemeint.
Da Antragsteller und Partner bereits darüber Angaben gemacht haben, kommen hier nur noch die Kinder infrage. Angaben zu Onkel und Tante, die im Haushalt leben, zu machen, würde dem Datenschutz widersprechen.

Vermögen:
Unter Punkt 2 geben Sie Ihr Vermögen an, das Sie auf dem Konto beziehungsweise bar haben.
Damit ist nicht gemeint, was Sie momentan in Ihrer Haushaltskasse haben,
um die Wocheneinkäufe zu bestreiten.

Beispielrechnung:
Grundsätzlich dürfen Sie auch einen bestimmten Betrag haben, der nicht erst aufgebraucht werden muss,
bevor es ALG II gibt. Angenommen zur Bedarfsgemeinschaft gehören ein 40-jähriger Mann und eine
38-jährige Frau (ohne Kinder), dann stehen beiden Personen jeweils 750 Euro für Rücklagen
(größere Anschaffungen) zu. Das sind zusammen 1500 Euro. Hinzu kommen noch einmal 200 Euro
pro Lebensjahr.40 Jahre + 38 Jahre = 78 Jahre / 78 x 200 Euro = 15 600 Euro

Insgesamt sind das also 17 100 Euro (1500 Euro + 15 600 Euro), die das Ehepaar besitzen darf.
Haben die beiden Kinder, beispielseise eine 14-jährige Tochter und einen 17-jährigen Sohn,
kommt pro Kind noch einmal 750 Euro dazu. Außerdem darf der 17-jährige Azubi
(nicht jedoch Kinder unter 15 Jahren) 4100 Euro eigenes Vermögen haben.
Die vierköpfige Familie< kann also 22 700 Euro
(17 100 Euro + 750 Euro + 750 Euro + 4100 Euro) besitzen.

Lottogewinn: Ein Lottogewinn wird beim Vermögen angerechnet, ein größeres Geldgeschenk ebenso.

Nicht erlaubt: Grundsätzlich gilt, man darf sich nicht arm machen.
Das, was Sie über das erlaubte Vermögen hinaus auf dem Konto haben,
dürfen Sie nicht verschenken, um wieder auf den zulässigen Betrag zu kommen.

Das geht:
Was Sie aber dürfen, wenn Sie derzeit über dem zulässigen Betrag liegen, ist beispielsweise: Ihr Haus renovieren,
das Dach neu decken lassen, das Auto reparieren lassen, Haushaltsgegenstände kaufen
(Vorsicht: nicht gerade Luxusgüter).

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